Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), umgangssprachlich auch Antidiskriminierungsgesetz, hat der Gesetzgeber als Bundesgesetz zum 18.08.2006 erstmals geändert und am 12.12.2006 in Kraft gesetzt. Es hat das Ziel, ungerechtfertigte Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern bzw. zu beseitigen. Zur Verwirklichung dieses Ziels erhalten Angehörige der durch das Gesetz geschützten Personengruppen Rechtsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber, wenn dieser sich in einer gesetzlich verbotenen Weise gegenüber dem Geschützten verhält.
Letzte Änderung: 21.11.2007