Erziehung von Kindern unter 8 Jahren

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02.10.2018 Wir haben die Wahl! Mehr Geld oder Zeit für mich. Jetzt bis 31. Oktober Antrag fürs Folgejahr stellen!

Meine Wahl: Zeit oder Geld?

Ab dem Jahr 2019 erhalten alle Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie das tarifliche Zusatzgeld, das soweit betrieblich nichts anderes vereinbart wurde mit dem Julientgelt ausbezahlt wird. Die Zahlung besteht aus zwei Teilen:

  • Unabhängig von der Entgeltgruppe erhalten alle Beschäftigten im Jahr 2019 einen Zusatzbetrag von 400 EUR, der ab 2020 an den allgemeinen Tariferhöhungen teilnimmt. Dieser Betrag kommt in jedem Fall zur Auszahlung, auch dann, wenn der Beschäftigte die tarifliche Freistellungszeit in Anspruch nimmt.
  • Das tarifliche Zusatzgeld beträgt 27,5 % des eigenen Monatsentgelts, in die Berechnung gehen alle die Entgeltbestandteile ein, die auch für die Berechnung des zusätzlichen Urlaubsgelds maßgeblich sind.

Für Schichtbeschäftigte und Kolleginnen und Kollegen, die Kinder erziehen oder Angehörige pflegen besteht die Möglichkeit, statt dem tariflichen Zusatzgeld die tarifliche Freistellungszeit von acht zusätzlichen freien Tagen in Anspruch zu nehmen.

Mehr Zeit für die Kleinen

Voraussetzungen:

  • Die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt mindestens 35 Stunden. Eine kürzere Arbeitszeit ist nur dann mit der tariflichen Freistellungszeit kombinierbar, wenn die Absenkung der Arbeitszeit (z.B. Wechsel in Teilzeit oder verkürzte Vollzeit) erst nach dem 1. Januar erfolgt ist.

Unser Tipp: Wer seine Arbeitszeit bereits vorher abgesenkt hat - vielleicht sogar um Beruf und Familie besser unter einen Hut zu bekommen - und Interesse hat, stellt den Antrag dennoch. Ein Rechtsanspruch nach dem Tarifvertrag besteht dann nicht, Betriebsrat und IG Metall werden sich aber dafür einsetzen, dass dennoch eine Lösung gefunden werden kann.

  • Der Rechtsanspruch besteht für die Erziehung eigener Kinder, die das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (d.h. für 2019 besteht ein Anspruch, wenn das Kind erst im Laufe des Jahres 2019 oder später seinen achten Geburtstag feiert).
  • Das Kind lebt in eigener häuslicher Gemeinschaft (ist bei dem betreffenden Elternteil gemeldet).
  • Die Betriebszugehörigkeit beträgt mindestens 2 Jahre.

Die tarifliche Freistellungszeit kann pro Beschäftigtem zweimal für jedes Kind in Anspruch genommen werden. Dies kann auch in zwei aufeinanderfolgenden Jahren sein.

Wie kann ich die tarifliche Freistellungszeit in Anspruch nehmen?

  • Der Anspruch auf 8 zusätzliche freie Tage besteht für ein Kalenderjahr. Die Entnahme muss mit dem Vorgesetzten vereinbart werden, das Verfahren entspricht dem der Urlaubsentnahme.

Sie können nicht aufs Folgejahr übertragen werden, für die nicht in Anspruch genommenen Tage wird das T-ZUG anteilig ausbezahlt.

  • Zwischen dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber kann vereinbart werden, statt ganzer Tage auch stundenweise frei zu nehmen, hierauf besteht aber kein Anspruch.
  • Eine Nebenbeschäftigung darf an den freien Tagen nicht ausgeübt werden.
  • Bei weniger als fünf regelmäßigen Arbeitstagen pro Woche besteht der Anspruch anteilig - analog Urlaub.

Anhang:

Flyer + Antrag

Flyer + Antrag

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Letzte Änderung: 15.11.2018